STATUTEN des Lëtzebuerger Veräin fir Gediechtnistraining
Kapitel I: Name, Sitz, Dauer, Zweck,
Artikel 1: Name, Sitz und Dauer
Der Verein hat die Bezeichnung
Lëtzebuerger Veräin fir Gediechtnistraining und ist eine
association sans but lucratif.
Seine Dauer ist unbegrenzt.
Der Hauptsitz des Vereins ist in Frisange.
Artikel 2: Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung von Ganzheitlichem
Gedächtnistraining, seine Mitglieder und Gedächtnistrainer zu
unterstützen und zu schützen.
Um diese Ziele zu erreichen, organisiert der Verein interne und
externe Kurse, Vorträge und Weiterbildungskurse sowohl für
bestehende Mitglieder und Gedächtnistrainer*innen sowie
Grundausbildungen für neue Mitglieder, mit dem Zweck die
Anzahl an Ganzheitlichen Gedächtnistrainer*innen zu
erhöhen.
Der Verein kann sich anderen Verbänden oder
Gruppierungen anschließen, wie zum Beispiel dem Programm
Demenzprävention (PDP) der uni.lu, dem Info-Zenter Demenz,
dem Europäischen DACH-Verband für Gedächtnistraining
(EUVGT) und Anderen, die dem Verein bei der Erfüllung der
Mission und Ziele nützlich sein können.
Kapitel II: Mitglieder
Artikel 3: Mitgliederzahl
Die Mitgliederzahl ist auf ein Minimum von 5 festgesetzt.
Artikel 4: Mitglieder
Der Verein besteht aus physischen Personen.
Aktive Mitglieder sind zertifizierte Ganzheitliche
Gedächtnistrainer/innen, die die Ausbildung des BVGT
(Deutscher Bundesverband für Gedächtnistraining) oder eine
vergleichbare Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Ganzheitliche Gedächtnistrainer*innen sollen dazu beitragen
den Zweck des Vereins zu erfüllen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu
zahlen, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt
wird und der maximal 500 € betragen darf.
Aktive Mitglieder werden vom Vorstand genehmigt. Dies
müssen physische Personen sein.
Der Verein kann auch Ehrenmitglieder aufnehmen, die den
Verein dabei unterstützen, die genannten Ziele zu erreichen.
Sie werden vom Vorstand genehmigt.
Ehrenmitglieder müssen eine Ehrenmitgliedschaft zahlen, die
vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Generalversammlung angenommen wird.
Ehrenmitglieder fallen nicht unter die vom Gesetz festgelegten
Rechte und Pflichten und haben kein Stimmrecht bei
Mitgliederversammlungen.
Artikel 5: Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
– schriftlicher Austritt des Mitglieds per einfachem Brief an
den Vorstand
– Tod des Mitglieds,
– dem Austritt von Rechts wegen; dies ist der Fall, wenn der
Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach
Fälligkeit gezahlt wird; die Mitgliedschaft endet nach dieser
Frist automatisch,
– Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins, die von
der Generalversammlung und/oder aus schwerwiegenden
Gründen und/oder wegen eines Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins ausgesprochen wird. Die
Generalversammlung trifft ihre Entscheidung mit der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder werden
über die Kündigung informiert.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder sowie deren
Rechtsnachfolger verlieren alle Rechte und haben keinen
Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge oder
anderen Vergütungen.
Artikel 6:
Der Verein führt an seinem Sitz ein aktualisiertes
Mitgliederregister gemäß den Bedingungen von Artikel 9 des
Gesetzes, das von den Mitgliedern eingesehen werden kann.
Kapitel III: Generalversammlung
Artikel 7:
Alle gemäß Artikel 4 aktiven Mitglieder nehmen an der
Generalversammlung (GV) teil und werden vom Vorstand
mindestens fünfzehn Tage vor dem Termin der GV per Post
oder E-Mail eingeladen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von
der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Alle Mitglieder haben in der GV das gleiche Stimmrecht.
Beschlüsse erfordern die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Teilnehmer.
Die Mitglieder können per Videokonferenz oder durch jedes
andere Telekommunikationsmittel, das ihre Identifizierung
ermöglicht, teilnehmen und werden so als anwesend
betrachtet.
Die Beschlüsse der GV werden in Protokollen festgehalten, die
vom Vorsitzenden unterzeichnet und am Sitz des Vereins
aufbewahrt werden. Diese können von den Mitgliedern
eingesehen werden.
Artikel 8:
Die Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt, innerhalb sechs Monate nach dem Ende des
Geschäftsjahres, um die Jahresabschlussunterlagen für das
abgelaufene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das
folgende Geschäftsjahr zu genehmigen.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr, d.h. vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember.
Die GV muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel
der Mitglieder dies beantragt.
Mitglieder können sich mit einer
schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten
lassen.
Ein Mitglied darf nicht mehr als eine Vollmacht haben.
Artikel 9:
In die ausschließliche Zuständigkeit der Generalversammlung
fallen:
– die Änderung der Satzung,
– die Ernennung und Abberufung der
Verwaltungsratsmitglieder und die Festlegung ihrer Anzahl,
– die Ernennung und Abberufung der Rechnungsprüfer,
– die Genehmigung des Haushaltsplans und des
Jahresabschlusses,
– die Auflösung des Vereins,
– den Ausschluss eines Mitglieds,
– der Antrag auf Anerkennung des Status der
Gemeinnützigkeit.
Kapitel IV: Vorstand (Komitee)
Artikel 10:
Der Vorstand, hiernach als Komitee bezeichnet, ist befugt, alle
Handlungen und Entscheidungen vorzunehmen, die für die
Erreichung des Vereinszweck notwendig und nützlich sind, mit
Ausnahme derjenigen, die das Gesetz der
Generalversammlung vorbehält.
Sitzungen des Komitees werden vom Präsidenten oder der
Präsidentin oder einem Vertreter / einer Vertreterin in
mindestens acht Tage vor dem vorgeschlagenen und
vereinbarten Termin auf postalischem oder elektronischem
Weg einberufen.
Das Komitee setzt sich aus mindestens 5 und höchstens 13
Mitgliedern zusammen. Diese sind im Einzelnen:
– Präsident / Präsidentin
– Vize-Präsident / Vizepräsidentin
– Sekretär / Sekretärin
– Kassierer / Kassiererin
– Beisitzende Mitglieder
Das Komitee wird alle 3 Jahre von der GV gewählt.
Das Komitee wird geleitet vom Präsidenten / von der
Präsidentin oder vom Vize-Präsidenten / von der Vize-
Präsidentin.
Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Komiteemitglieder anwesend und / oder vertreten sind. Die
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und
/oder vertretenen Mitglieder gefasst.
Die Komiteemitglieder können per Videokonferenz oder durch
jedes andere Telekommunikationsmittel, das ihre
Identifizierung ermöglicht, teilnehmen. Sie können ein anderes
Komiteemitglied per Post oder elektronisch bevollmächtigen,
sie bei der Komitee Sitzung zu vertreten. Jedes
Komiteemitglied darf nur eine Vertretungsstimme haben.
Die Beschlüsse des Komitees werden in Protokollen
festgehalten, die vom Präsidenten / der Präsidentin oder dem
Vize-Präsident / der Vize- Präsidentin unterzeichnet und am
Sitz der Vereinigung aufbewahrt werden.
Artikel 11
Die Komiteemitglieder bestimmen untereinander mit einfacher
Mehrheit diejenigen, welche Mitglieder die nachfolgenden
Ämter ausüben sollen:
Präsidentschaft
Vize-Präsidentschaft
Sekretariat
Buchhaltung / Kasse
Der Verein verpflichtet sich durch die Unterschrift seines
Präsidenten / seiner Präsidentin oder Vize-Präsident / Vize-
Präsidentin jeweils zusammen mit der eines zweiten
Komiteemitglieds.
Für alle finanziellen Operationen ist die Unterschrift des
Kassierers / der Kassiererin oder des Präsidenten / der
Präsidentin oder des Vize-Präsidenten / der Vize-Präsidentin
unbedingt notwendig.
Die Konten werden jedes Jahr zum 31. Dezember
abgeschlossen und der GV unterbreitet.
Das Kassenbuch und die Kontenführung werden von 2
Kassenrevisoren, die von der GV bestimmt werden,
kontrolliert. Auf der GV unterrichten sie die Mitglieder über die
Buchführung des Kassierers / der Kassiererin.
Artikel 12
Bei Auflösung des Vereins geht das Guthaben an eine
andere gemeinnützige Organisation/association (asbl).
welche, die gleichen oder ähnlichen Interesse vertritt und /
oder auf gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig ist.